Die Maklerleistung eines Vermittlungsmaklers besteht in der Herbeiführung des angestrebten Vertragsabschlusses. Die Vermittlungsleistung des Maklers liegt dann vor, wenn der Makler bewusst und aktiv unmittelbar oder mittelbar auf die Willensentschließung des Vertragspartners des Auftraggebers einwirkt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages zu fördern. Dies kann etwa durch die Erstellung eines Vertragsentwurfs oder auch durch Beratung der Parteien erfolgen. Die Vermittlungsleistung des Maklers muss für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitursächlich werden und zudem insofern wesentlich sein, als Makler bei dem Vertragspartner seines Auftraggebers ein entsprechendes Abschlussmotiv gesetzt haben muss, das nicht völlig bedeutungslos war. Die Entlohnung des Vermittlungsmaklers erfolgt für seinen Arbeitserfolg. Es ist somit erforderlich, dass sich die Maklertätigkeit im Sinne einer finanziellen Ausrichtung auf den tatsächlich zustande gekommenen Hauptvertrag bezieht. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive sich der Beteiligten, sondern der objektive Sinn der Maklertätigkeit. Zur Vermittlung von Verträgen genügt nicht die Bekanntgabe (Nachweis) der Gelegenheit eines Vertragsabschlusses, zum Beispiel die Benennung eines Objekts. Was insoweit für die Vermittlung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel ist das Verhandeln mit dem Interessenten erforderlich. Weitere Verhandlungen mit dem Auftraggeber über diejenigen zur Begründung des Maklervertrages hinaus bedarf es hingegen nicht. Ebenso bedarf es keiner gleichzeitigen Verhandlungen mit beiden Vertragszeilen oder einer Mitwirkung beim Vertragsabschluss zwischen ihnen. Es genügt zudem eine mittelbare Einwirkung, wenn zwischen den Verhandlungspartner des Maklers und dem Dritten eine feste, auf Dauer angelegte, insbesondere familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht. Die Zusendung eines Exposees genügt für die Vermittlungstätigkeit grundsätzlich noch nicht, da sie als bloße Werbemaßnahme noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entschließung eines möglichen Käufers hat. Gleiches gilt für die bloße Verschaffung der Möglichkeit zur Besichtigung einer Immobilie. Ein Mitwirken des Maklers beim Vertragsabschluss ist hingegen nicht erforderlich. Der Vermittlungsmakler ist durch eine selbstständige Stellung gegenüber seinem Kunden gekennzeichnet. Andernfalls ist er Verhandlungsbeauftragter und unterfällt dem Auftragsregeln, §§ 622 ff. BGB oder den Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB.
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