Das Maklerrecht ist in den §§ 652 ff. BGB geregelt. In nur vier Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, namentlich §§ 652 – 655 BGB, befinden sich wesentliche Regelungen des Maklervertrags. Die wesentliche Vorschrift ist in § 652 BGB niedergelegt. Durch die wenigen gesetzlichen Regelungen werden nicht alle Lebenssachverhalte abgedeckt, weshalb, aufgrund der unzureichenden gesetzlichen Regelung, das Maklerrecht weitestgehend Richterrecht ist. Das Richterrecht entsteht in der Rechtsprechung und ist weder von der Legislative noch von der Exekutive abhängig. Es ist eine Entwicklung abstrakter Rechtsgrundsätze aus der Rechtsfortbildung. Diese Grundsätze werden in der Regel bei der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. Es bleibt also der Rechtsprechung überlassen, das Maklerrecht auszugestalten. Aufgrund der Vielzahl an Gerichtsentscheidungen im Einzelfall ist es nicht besonders übersichtlich. Das Maklerrecht wird durch die Regelung des Richterrechts fortlaufend in Prozessen entschieden und befindet sich in einer stetigen Entwicklung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung. Dadurch, dass das Recht des Maklers weitestgehend Richterrecht ist, macht es den Umgang mit dem Maklerrecht schwierig. Auch unter dem Aspekt, dass Instanzgerichte regional unterschiedlich entscheiden und nicht immer auf eine eindeutige gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden kann. Es kommt insoweit also immer auf die genaue Kenntnis der Rechtsprechung – insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – an.
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