Maklerprovision

Die Maklerprovision (auch Courtage genannt) ist ein Honorar, welches ein Makler für die erfolgreiche Vermittlung bzw. für den erfolgreichen Nachweis erhält. Der Makler erhebt die fällige Provision für die Vermittlung oder den Nachweis selbst. Wie hoch das Honorar im Einzelfall ist, hängt grundsätzlich von den ortsüblichen Preisen sowie davon ab, ob er die Provision für einen erfolgreichen Verkauf oder eine Vermietung erhält. Die Provision wird grundsätzlich dann fällig, wenn der vertraglich vereinbarte Vermittlungsversuch zwischen Auftraggeber und Dritten erfolgreich war. Die Höhe der Vergütung richtet sich nicht nach dem Umfang der aufgewendeten Maklertätigkeit, sondern nach dem Interesse des Auftraggebers am Vertragsschluss. Maßgeblich ist die Vereinbarung, ansonsten § 653 II BGB. Schranken für die Provisionshöhe ergeben sich aus § 138 BGB und § 291 I Nr. 4 StGB. Provisionen, die weit über die ortsüblichen Regelungen hinausgehen, gelten als sittenwidrig und müssen seitens des Auftraggebers nicht gezahlt bzw. können zurückgefordert werden. Ferner ist bei Wohnungsvermittlungen die Provision auf zwei Monatsmieten begrenzt, § 3 II 1 WoVermRG.

Damit der Makler die Provision für die Vermittlung eines Geschäfts oder den Nachweis verlangen darf, muss er nachweisen können, dass der betreffende Vertrag auch tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit bzw. Nachweistätigkeit zustande gekommen ist. Es muss somit eine Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit bzw. Nachweistätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrages bestehen. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Provision eines Maklers nicht gegeben ist, wenn der Vertrag auch ohne dessen Tätigkeit zustande gekommen wäre. Die Ursächlichkeit wird dann vermutet, wenn zum einen der Makler die besagte Vermittlungstätigkeit bzw. Nachweistätigkeit erbracht hat und zum anderen der Vertrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht nicht nur, wenn dessen Tätigkeit hauptursächlich für den Abschluss eines Vertrags gewesen ist, sondern auch bei Mitursächlichkeit, wenn der Makler etwa einen Vermieter oder einen potenziellen Mieter miteinander bekannt macht und die Parteien miteinander einen Vertrag abschließen, ohne den Makler dabei zu involvieren. Die Maklerprovision ist dann fällig, wenn ein erfolgreicher Hauptvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zustande kommt (etwa ein Kauf- oder Mietvertrag). Wichtig ist hierbei, dass die Vermittlung bzw. der Nachweis des Maklers auch tatsächlich zu einem erfolgreichen Abschluss des Hauptvertrages geführt haben muss. Die Vorauszahlung der Maklerprovision (auch anteilig) ist gesetzlich nicht gestattet.

Die Kausalität zwischen Abschluss des Hauptvertrages und Vermittlungstätigkeit bzw. Nachweistätigkeit des Maklers fehlt jedoch in den Fällen, in denen eine der Vertragsparteien Vorkenntnisse über das vermittelte Geschäft bzw. den Nachweis nachweisen kann, es keinen Zusammenhang zwischen dem geplanten und dem abgeschlossenen Vertrag gibt oder keine Tätigkeit bzw. Leistung des Maklers nachzuweisen ist. In solchen Fällen besteht kein Provisionsanspruch. Weiterhin entfällt der Provisionsanspruch auch dann, wenn es nicht zu einer erfolgreichen Vermittlung kommt, bei einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Verflechtung zwischen Makler und Vermieter oder wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht mehr tatsächlich zu Vermietung/zum Verkauf besteht.