Erlaubnis für Makler

Um die Maklertätigkeit aufnehmen zu können, ist beim Gewerbeamt der Gemeinde ein Antrag auf Erlaubnis (§ 34c GewO) zu stellen und der Beginn des Gewerbebetriebs (§ 14 GewO) anzuzeigen. § 34 c I 1 GewO stellt eine Erlaubnispflicht für bestimmte Tätigkeiten auf, die sich als diejenigen von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, etc. charakterisieren lassen. Die Erlaubnis wird durch die von den Ländern gem. § 155 II GewO bestimmten Behörden, in der Praxis den unteren Verwaltungsbehörden, erteilt. § 34c I 2 GewO sieht die Möglichkeit vor, die Erlaubnis inhaltlich zu beschränken und mit Auflagen zu versehen. Hintergrund der Erlaubnispflicht ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in den Bereichen des § 34c GewO ein besonderes Vertrauen notwendig ist. Einerseits, weil Finanzen und Immobilien ein sensibles Thema darstellt und andererseits, weil die damit verbunden viele rechtliche Bestimmungen eingehalten werden müssen. Deshalb muss der Makler für den Erlaubnisantrag geordnete Vermögensverhältnisse und erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Weiterhin hat er sich an die §§ 652 bis 654 BGB zu halten.

Mögliche Gründe für die Versagung der Erlaubnis sind in § 34c II GewO geregelt.

Eine Erlaubnispflicht besteht nur, wenn die dort aufgeführten Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt werden. Dabei gilt der allgemeine Gewerbebegriff gem. § 1 GewO. Dieser setzt voraus, dass die Tätigkeit – in positiver Hinsicht – selbstständig, erlaubt, auf die Gewinnerzielung und gewisse Dauer gerichtet sein muss und – in negativer Hinsicht – keine Urproduktion, keinen freien Beruf und nicht die bloße Nutzung oder Verwaltung eigenen Vermögens oder eine andere gewerbliche Bagatelle darstellen darf.

Die Erlaubnispflicht gilt grundsätzlich für alle Personen, welche die in § 34 c I 1 Nr. 1-4 GewO genannten Tätigkeiten gewerblich ausüben wollen. Die Erlaubnispflicht soll dabei sicherstellen, dass die gesetzlich vor allem in § 34c II GewO vorgeschrieben Anforderungen eingehalten werden. Die Gewerbetreibenden haben aus der Gewerbefreiheit, § 1 I GewO sowie der Berufsfreiheit des Art. 12 I 1 GG einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Für die Erlaubnis gelten folgende Voraussetzungen: 

  • der Wille zur gewerbsmäßigen Ausübung einer der Tätigkeiten gem. § 34c I 1 Nr. 1-4 GewO, 
  • ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis und 
  • das Nichteingreifen eines Versagungsgrundes gem. § 34c II GewO.

Hintergrund der Erlaubnispflicht ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in den Bereichen des § 34c GewO ein besonderes Vertrauen notwendig ist. Einerseits, weil Finanzen und Immobilien ein sensibles Thema darstellt und andererseits, weil die damit verbunden viele rechtliche Bestimmungen eingehalten werden müssen.