Die Maklerleistung des Nachweismaklers besteht in dem „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“. Den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erbringt der Makler, wenn er den Gegenstand und den Vertragspartner des angestrebten Geschäfts dem Auftraggeber so benennt, dass dieser anschließend selbst konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag aufnehmen kann; beispielsweise, wenn der Makler dem Kunden einen Interessenten benennt und damit auf einen konkrete Vertragsgelegenheit hinweist. Der Vertragsabschluss muss sich bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als Verwirklichung der durch den Nachweis geschaffenen Gelegenheit darstellen. Es genügt, dass der Makler durch seine Leistung dem Auftraggeber den Anstoß gegeben hat, sich konkret um den Vertragsabschluss über das in Rede stehende Objekt zu bemühen, insbesondere indem er ihm Kenntnis von dem Objekt oder von neuen für den Vertragsabschluss bedeutsamen Einzelheiten verschafft.
Das angestrebte, das nachgewiesene und das abgeschlossene Geschäft müssen sich nicht vollständig decken, es genügt vielmehr eine wirtschaftliche Identität. Inhaltlich erfordert der Nachweis, jedenfalls beim vom Auftraggeber angestrebten Immobilienkauf oder -anmietung in der Regel, die eindeutige Bezeichnung des Objekts sowie konkrete Angaben zu der Person, die zu substanziellen Verhandlungen über den Vertragsabschluss berechtigt ist, dass der Auftraggeber ohne weiteres in konkrete Verhandlungen über den Hauptvertrag eintreten kann. Bei einem angestrebten Verkauf oder angestrebter Vermietung genügen entsprechende Angaben zur Person desjenigen, der an einem Objekt dieser Art konkret interessiert ist. Die Übersendung einer Liste von Interessenten mit den danach erforderlichen Angaben genügt, wenn der Auftraggeber daraus diejenige Person erkennen kann, die sich für sein Objekt interessieren bzw. das von ihm gesuchte Objekt anbietet. Entbehrlich sind Angaben zum Berechtigten ausnahmsweise, wenn dieser dem Auftraggeber offensichtlich bekannt oder ihm ohne weitere Nachforschungen zu ermitteln ist. Ebenso ist es dann abkömmlich, wenn der Auftraggeber sich gem. § 242 BGB auf ihr Fehlen nicht berufen kann, weil er sie nicht verlangt und es ihm auf sie zunächst nicht ankommt, etwa weil er die Eignung des Objekts prüfen möchte.
Voraussetzung des Nachweises einer Gelegenheit, dass der Abschlussberechtigte im Zeitpunkt der letzten relevanten Maklerleistung, das heißt in der Regel des Nachweises, zum Abschluss des beabsichtigten Vertrags im Grundsatz bereit und in der Lage ist sowie für die Verhandlungen zur Verfügung steht. Es genügt dagegen nicht, wenn der Berechtigte erst später Interesse an einem Vertragsschluss findet und mit dem Auftraggeber abschließt. Ebenso genügt nicht der Hinweis auf die Möglichkeit des Erwerbs in der Zwangsversteigerung, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Weiterhin ist ein indirekter Nachweis nicht ausreichend.
Hat der Nachweismakler den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags erfüllt, erhält er bereits dadurch sein Entgelt.