Handelsmakler, Darlehensvermittler und Immobilienmakler

Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Der Handelsmakler unterscheidet sich von dem Zivilmakler des Bürgerlichen Rechts vor allem nach der Art der vermittelnden Vertragsobjekte. Denn diese müssen beim Handelsmakler Gegenstände des Handelsverkehrs sein. Das Handelsmaklerrecht baut auf dem allgemeinen Zivilmaklerrecht auf. Wenn der Handelsmakler Kaufmann nach § 1 HGB ist, gelten für ihn neben den §§ 93 ff. HGB auch die sonstigen Vorschriften des HGB. Der Handelsmakler muss vier Voraussetzungen vorweisen. Er vermittelt und hat auf die Abschlussbereitschaft der Vertragsbereitschaft hinzuwirken, ein bloßes Nachweisen einer Gelegenheit zum Vertragsabschluss genügt nicht. Ferner muss er Gegenstände des Handelsverkehrs vermitteln. Der Handelsmakler muss zudem gewerbsmäßig handeln. Das heißt seine Tätigkeit muss auf eine auf Dauer eingerichtete, selbständige Tätigkeit, ausgerichtet auf die Erzielung nachhaltiger Einnahmen sein. Er darf schließlich nicht dauerhaft an den Auftraggeber gebunden sein.

Gem. § 34c I Nr. 2 Gewerbeordnung ist Darlehensvermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will. § 34 c I Nr. 2 GewO begründet eine Erlaubnispflicht für Personen, die den Abschluss von Darlehensverträgen, mit der Ausnahme von Verträgen nach § 34i I 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehört nicht dazu, sondern muss durch einen Dritten gewährt werden. Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger insbesondere über die Höhe der von ihm verlangten Vergütung und die verlangten Nebenentgelte zu unterrichten. Vom Anwendungsbereich des § 34c I Nr. 2 GewO sind Verträge im Sinne des zu neu eingeführten § 34i I 1 GewO, das heißt Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags und Verträge über entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen erfasst.

Immobilienmakler sind im Sinne des § 34c I 1 Nr. 1 GewO Personen, die den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Bei den Immobilienmaklern muss grundsätzlich zwischen dem Makler unterschieden werden, der den Kauf von Immobilien vermittelt und dem, der Mietverträge möglich machen könnte. Eine Vermittlung des Abschlusses von Verträgen besteht in einer bewussten, auf den Abschluss des Vertrags abzielenden Tätigkeit, ohne dass ein Vermittlungserfolg eintreten muss. Sie liegt also auch dann vor, wenn die Tätigkeit im Einzelfall ohne Erfolg bleibt. Es genügt auch, wenn die Tätigkeit nicht selbst zum Vertragsschluss führt, sondern nur der Vorbereitung eines solchen dient. Die Vermittlung muss auf den Vertragsabschluss mit einem Dritten abzielen. Ein Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages liegt vor, wenn der Gewerbetreibende dem Auftraggeber einen diesem bisher unbekannten Interessenten oder ein bislang unbekanntes Objekt und den künftigen Vertragspartner benennt. Dieser muss im Hinblick auf den Vertragspartner und das Objekt so bestimmt sein, dass es dem Auftraggeber möglich ist, von sich aus Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Auch muss der künftige Vertragspartner ein Dritter sein.