Im Maklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Makler die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, wenn der Auftraggeber durch Nachweis (Nachweismaklervertrag) oder Vermittlung des Maklers (Vermittlungsmaklervertrag) zum angestrebten Vertragsschluss gelangt, vgl. § 652 I BGB. Es handelt sich dabei um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Der Makler ist nicht zum Tätigwerden verpflichtet, der Auftraggeber schuldet hingegen den ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Maklerlohn. Dieser Lohnanspruch entsteht nur, wenn die Tätigkeit des Maklers für den beabsichtigten Vertragsabschluss zumindest mitursächlich geworden ist. Gem. § 654 BGB ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Maklervertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig wird. Nach Treu und Glauben, § 242 BGB muss der Makler jedoch die Interessen des Auftraggebers im Rahmen des Zumutbaren wahren. Der Maklervertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Wendet sich der Auftraggeber mit einem Suchauftrag an den Makler, gibt er damit ein Angebot ab. Zur Annahme genügt es, dass der Makler seine Tätigkeit aufnimmt. Für den Vertragsabschluss gelten somit die allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB. Für den Maklervertrag ist nicht erforderlich, dass dem Kunden ein schriftlicher Vertrag zur Unterschrift vorgelegt wird. Er kann auch konkludent geschlossen werden, wenn ein Kaufinteressent in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt. Zeitungs- oder Internetanzeigen gelten als eine invitatio ad offerendum an einen unbestimmten Kreis von potenziellen Interessenten. Der Maklervertrag kann grundsätzlich jederzeit durch Widerruf oder Kündigung beendet werden. Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der Frist oder durch vorherige Kündigung aus wichtigem Grund. Der Maklervertrag ist vor allem von Bedeutung für die Bereiche der Immobilien-, Wohnungs- und Kreditvermittlung. Aber auch für das Handelsrecht, denn die §§ 652 ff. BGB geltend ergänzend für den Handelsmakler nach §§ 93 ff. HGB.
Da der Makler durch den Maklervertrag nicht zur Maklertätigkeit verpflichtet ist, darf der Auftraggeber weitere Makler mit der gleichen Angelegenheit beauftragen. Der Maklerauftrag ist ein Vertrag, der grundsätzlich keiner Form bedarf. Er kann somit auch mündlich geschlossen werden. Der Auftraggeber bleibt in seiner Entscheidung frei, ob er das Geschäft, also den Hauptvertrag abschließen will. Bei einem Maklerauftrag beauftragt eine Privatperson einen Makler mit einer bestimmten Aufgabe. Dabei können verschiedene Auftragsziele vereinbart werden, unter anderem die Suche nach einer Immobilie für einen Kauf, die Suche nach einem Käufer für den Verkauf einer Immobilie, die Suche nach einer Immobilie zur Miete, etc.. Es handelt sich grundsätzlich um eine typische Vermittlungstätigkeit.
Bei einem Allgemeinauftrag können mehrere Makler gleichzeitig beauftragt werden und der Auftraggeber ist dazu berechtigt, Interessenten zu akquirieren und einen Kaufabschluss herbeizuführen. Auftraggeber und Makler können jedoch auch einen Alleinauftrag vereinbaren. Bei dem Alleinauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber, dass er den Auftrag lediglich an einen Makler erteilt. Der Makler verpflichtet sich zur Tätigkeit. Den Makler trifft bei einem solchen Verhältnis somit eine Tätigkeitspflicht. Ein Alleinauftrag verbessert die Aussicht des Maklers auf Erlangung des Provisionsanspruchs. Auch beim Alleinauftrag stellt der Maklervertrag keinen gegenseitigen Vertrag dar, denn der Provisionsanspruch des Auftraggebers knüpft auch beim Alleinauftrag an das Zustandekommen des Hauptvertrags an und steht in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Tätigkeitspflicht des Maklers.